Gesetzgebung zum Gesundheitstourismus

Über internationale Gesundheitsversorgung in Acardent

Als Acardent sind wir vom Gesundheitsministerium als internationaler Gesundheitsdienstleister zugelassen. Krankenhäuser und Kliniken in der Türkei müssen die Anforderungen der Gesundheitstourismusverordnung erfüllen, um Patienten aus dem Ausland behandeln zu dürfen. Nachfolgend finden Sie zu Ihrer Information die „International Health Tourism and Tourist Health Regulation“, die unsere Klinik befolgt hat.

Internationale Gesundheitstourismus- und Touristengesundheitsverordnung

Erster Teil

Zweck, Umfang, Grundlage und Definitionen

Zweck

Artikel 1 – (1) Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Mindeststandards für die Leistungserbringung von Gesundheitsdiensten festzulegen, die auf internationaler Ebene im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus und der Gesundheit von Touristen angeboten werden, um Gesundheitseinrichtungen und zwischengeschaltete Einrichtungen zu autorisieren, die international tätig sein werden gesundheitstouristische Dienstleistungen, und die Verfahren und Grundsätze für die Überwachung dieser Aktivitäten zu regeln.

Zielfernrohr

Artikel 2 – (1) Diese Verordnung fällt nicht unter das Sozialversicherungs- und allgemeine Krankenversicherungsgesetz Nr. 5510 vom 31.5.2006 und internationale bilaterale Gegenseitigkeitsabkommen, aber; Es umfasst diejenigen, die in unser Land kommen, um Gesundheitsdienste aus dem Ausland zu erhalten, und diejenigen, die während ihres Aufenthalts in unserem Land als Touristen medizinische Versorgung benötigen, sowie öffentliche, universitäre und private Gesundheitseinrichtungen und Organisationen und zwischengeschaltete Institutionen, die diesen Menschen Gesundheitsdienste anbieten.

(2) Folgende Sachverhalte fallen nicht unter diese Verordnung:

a) In Kriegs-, Katastrophen-, Hunger- und ähnlichen außergewöhnlichen Situationen ausländische Patienten und Verletzte, die während ihres Aufenthalts in der Türkei Gesundheitsleistungen aus vom Ministerrat, dem Ministerpräsidenten oder dem zuständigen Ministerium bestimmten Ländern erhalten oder gebracht werden für die Behandlung durch Nichtregierungsorganisationen aus diesen Ländern und bezahlt für die Behandlung.
b) Patienten, die aus dem Balkan und den türkischen Republiken zur Behandlung durch Nichtregierungsorganisationen in unser Land gebracht werden, die von unserem Ministerium oder der türkischen Agentur für Zusammenarbeit und Koordinierung (TIKA) oder der Präsidentschaft des Premierministers für Auslandstürken und verwandte Gemeinschaften als geeignet erachtet werden.
c) Patienten, die von der türkischen Kooperations- und Koordinierungsagentur (TIKA) gebracht werden.

ç) Bürger von Ländern, die berechtigt sind, Gesundheitshilfe im Rahmen von Sozialversicherungsabkommen gemäß dem von der Republik Türkei unterzeichneten internationalen Abkommen zu erhalten, und Bürger der Republik Türkei und diejenigen, die in unser Land zur Behandlung im Rahmen von kommen ein internationales bilaterales Kooperationsabkommen im Gesundheitsbereich.

d) Personen, die zu Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecken in unser Land kommen, sowie deren Angehörige während der Ausbildung.
e) Vorübergehend geschützte Personen, Flüchtlinge, Asylsuchende und Asylsuchende, Asylsuchende, Staatenlose, Opfer von Menschenhandel.
f) Diejenigen, die in den Geltungsbereich von Artikel 28 und 44 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 29.5.2009 mit der Nummer 5901 fallen.
g) Ausländer türkischer Abstammung, die ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie türkischer Abstammung sind.

ğ) Ausländer, die medizinische Notfallversorgung erhalten, indem sie von der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen von Gerichtsverfahren gebracht werden.

(3) Personen nach Absatz 2 können internationale Gesundheitstourismusleistungen im Geltungsbereich dieser Verordnung in Anspruch nehmen, wenn sie sich freiwillig zur Entrichtung von Gebühren im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus verpflichten.

Basis

Artikel 3 – (1) Diese Verordnung basiert auf Artikel 9 Unterabsatz (c) des Grundgesetzes Nr. 3359 vom 7.5.1987 über Gesundheitsdienste und der Gesetzesverordnung über die Organisation und Aufgaben des Gesundheitsministeriums und seine verbundenen Unternehmen, datiert vom 11.10.2011 und nummeriert 663. Es wurde auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze (a) und (i) und Artikel 40 erstellt.

Definitionen

Artikel 4 – (1) In dieser Verordnung;

a) Ministerium: Das Gesundheitsministerium,
b) Generaldirektion: Generaldirektion für Gesundheitsdienste,
c) Direktion: Landes- / Bezirksgesundheitsdirektionen,

ç) SATURK: Das mit dem Rundschreiben Nr. 2015/3 des Premierministers eingerichtete Koordinierungsgremium für Gesundheitstourismus,

d) Internationaler Gesundheitstourismus: Alle Arten von Gesundheitsdiensten und damit verbundenen Unterstützungsdiensten, die von realen Personen in Anspruch genommen werden, die vorübergehend aus dem Ausland zu Gesundheitszwecken in unser Land kommen, die keine Staatsbürger der Republik Türkei sind oder aber Staatsbürger der Republik Türkei sind im Ausland wohnen,
e) Touristische Gesundheit: Ausländer, die sich aus irgendeinem Grund vorübergehend in unserem Land aufhalten, erhalten während ihres Aufenthalts in unserem Land Gesundheitsleistungen bei plötzlichen Krankheiten und Notfällen,
f) Internationaler Gesundheitstourist: Der Patient, der Gesundheitsleistungen im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus und der touristischen Gesundheit in Anspruch nimmt,
g) Internationale vermittelnde Institution für Gesundheitstourismus: Eine Geschäftserlaubnis gemäß dem Gesetz Nr. 1618 über Reisebüros und Reisebüros vom 14.9.1972, die vom Ministerium autorisiert wurde, die Aktivitäten der Bereitstellung von Unterkunfts-, Transport- und Transferdiensten durchzuführen der internationale Gesundheitstourist, die Begleitperson und andere Angehörige. Reisebüros der Gruppe A,

ğ) Internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung: Öffentliche, universitäre und private Gesundheitseinrichtungen und -organisationen, die über eine Gesundheitseinrichtungslizenz verfügen und vom Ministerium eine Genehmigungsurkunde für internationalen Gesundheitstourismus erhalten haben,

h) Ausländer: Person, die keine Staatsbürgerschaftsbindung mit der Republik hat der Türkei, ı) Zulassungsbescheinigung: Zulassungsbescheinigung für den internationalen Gesundheitstourismus, bedeutet.

Zweiter Teil

Internationaler Gesundheitstourismus

Allgemeine Bedingungen

Artikel 5 – (1) Um im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus tätig zu sein; Für die Gesundheitseinrichtung und die vermittelnde Institution ist es obligatorisch, ein internationales Zulassungszertifikat für Gesundheitstourismus zu erhalten. Die internationalen Gesundheitstourismusaktivitäten von Personen, die keine Genehmigungsbescheinigung erhalten, werden vom Ministerium ausgesetzt.

(2) Im internationalen Gesundheitstourismus können Gesundheitseinrichtungen, diagnostische, therapeutische und rehabilitative Gesundheitsdienste sowie traditionelle und komplementäre Heilpraktiken nach den Kriterien dieser Verordnung angeboten werden.

(3) Eine internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung kann internationale Gesundheitstouristen aufnehmen, die sich direkt bei ihr bewerben. Wenn jedoch die Tätigkeit einer Vermittlungsinstitution erforderlich ist, ist es obligatorisch, ein Protokoll mit der vom Ministerium autorisierten Vermittlungsinstitution für internationalen Gesundheitstourismus zu erstellen. Eine Kopie des unterzeichneten Protokolls wird der Generaldirektion über die Direktion übermittelt.

(4) Es obliegt der internationalen Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung, andere Dienstleistungen zu erbringen, die der internationale Gesundheitstourist zusätzlich zu der Gesundheitsversorgung, die er in der Gesundheitseinrichtung erhält, bis zu seiner Entlassung benötigt. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann sie einen Vertrag mit der internationalen Vermittlungsinstitution für Gesundheitstourismus sowie mit anderen Institutionen und Organisationen abschließen.

(5) Die internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, die Personen, denen Gesundheitsleistungen im Rahmen dieser Verordnung erbracht werden, in dem vom Ministerium eingerichteten webbasierten System zu registrieren.

(6) Die von der Gesundheitseinrichtung für internationalen Gesundheitstourismus erfassten personenbezogenen Gesundheitsdaten werden gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten Nr. 6698 vom 24.3.2016 verarbeitet und gemäß den Verfahren und Grundsätzen an das zentrale Gesundheitsdatensystem übertragen vom Ministerium festgelegt.

(7) Internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung und internationale Gesundheitstourismus-Vermittlungseinrichtung sind verpflichtet, die vom Ministerium angeforderten Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

Internationale Einheit für Gesundheitstourismus

Artikel 6 – (1) In der internationalen Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung wird eine internationale Gesundheitstourismus-Einheit eingerichtet, die für die Koordinierung der Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Annahme, Registrierung, Diagnose, Behandlung, Abrechnung, Entlassung, Übersetzung und verantwortlich ist Vermittlungsinstitutionen des internationalen Gesundheitstouristen.

(2) In der Stabsstelle Internationaler Gesundheitstourismus wird ein Arzt/Facharzt als Leiter der Stabsstelle Internationaler Gesundheitstourismus eingesetzt und der Direktion gemeldet. Je nach Potenzial für den internationalen Gesundheitstourismus kann eine medizinische Fachkraft als verantwortliche/r Assistent/in für die Abteilung für internationalen Gesundheitstourismus ernannt werden. Diejenigen, die zum Beauftragten für Internationalen Gesundheitstourismus und zum verantwortlichen Assistenten der Einheit für Internationalen Gesundheitstourismus ernannt werden, müssen über folgende Qualifikationen verfügen:

a) Um seinen Abschluss zu machen, um seine Kunst in der Türkei zu machen.
b) Fremdsprachenkenntnisse auf dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Niveau zu haben.
c) Ein Dokument oder Dokumente zu haben, aus denen hervorgeht, dass er seinen Beruf seit mindestens fünf Jahren, zwei Jahren in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen in der Türkei ausübt.

(3) In der Abteilung Internationaler Gesundheitstourismus sind mindestens 2 fremdsprachige Mitarbeiter einschließlich der verantwortlichen Person beschäftigt. Eine der Fremdsprachen muss Englisch sein.

(4) Für Fremdsprachenkenntnisse ist mindestens einer der folgenden Nachweise erforderlich.

a) Mindestens fünfundsechzig von hundert Punkten in der englischen Sprache oder der Sprache des internationalen Gesundheitstouristen, der bedient werden soll, in der vom Council of Higher Education durchgeführten oder abgelegten Prüfung oder in der Fremdsprachenkompetenz Prüfung durchgeführt von der Mess-, Auswahl- und Platzierungszentrumspräsidentschaft oder gleichwertig mit dieser Punktzahl von OSYM. Ein Dokument mit internationaler Gültigkeit haben, das akzeptiert wird.
b) Ein Dokument zum Nachweis des Sprachniveaus B2 im Europäischen Sprachenportfolio in Englisch oder in der Sprache des zuzustellenden internationalen Gesundheitstouristen zu haben.
c) Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft müssen über ein türkischsprachiges Dokument verfügen, aus dem das Sprachniveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios hervorgeht.

ç) Ein Zertifikat zu haben, das nachweist, dass er die Fakultät für Übersetzen und Dolmetschen auf Bachelor-Niveau abgeschlossen hat.

(5) In der Abteilung für internationalen Gesundheitstourismus werden auch Beratungs- und Orientierungsdienste für diejenigen angeboten, die in unser Land kommen, um Gesundheitsdienste gemäß dem internationalen Abkommen über soziale Sicherheit und internationalen bilateralen Kooperationsabkommen im Bereich der Gesundheit zu erhalten.

Kompetenzkriterien

Artikel 7 – (1) Um ein internationales Genehmigungszertifikat für Gesundheitstourismus durch das Ministerium in der

Bereich Internationaler Gesundheitstourismus:

a) Die Gesundheitseinrichtung muss die Kriterien erfüllen, die in den Kompetenzkriterien für Gesundheitseinrichtungen des Internationalen Gesundheitstourismus in Rider-1 festgelegt sind.
b) Die vermittelnde Institution muss die Kriterien erfüllen, die in den Kompetenzkriterien für intermediäre Institutionen im internationalen Gesundheitstourismus in Rider-2 festgelegt sind.

Genehmigungslizenz

Artikel 8 – (1) Um eine Zulassungsbescheinigung zu erhalten, wird das Antragsformular für die Zulassungsbescheinigung in Rider-3 in Bezug auf den Tätigkeitsbereich, dem es dient, von der Gesundheitseinrichtung / zwischengeschalteten Einrichtung ausgefüllt, die in der angegebenen Antragsunterlagen gleichen Anhang dem Formular beigefügt und mit ihnen ein Antrag an die Direktion gestellt.

(2) Die Direktion prüft zu den Akten, ob sie die Kompetenzkriterien im Reiter dieser Verordnung erfüllt. Wird bei der Prüfung ein Mangel in den Bewerbungsunterlagen oder die Nichteinhaltung der Kriterien festgestellt, wird die Gesundheitseinrichtung/Vermittlungseinrichtung innerhalb von sieben Werktagen benachrichtigt.

(3) Die Gesundheitseinrichtung/Vermittlungseinrichtung, die keine Mängel oder Nichteinhaltung der Kriterien in den Antragsunterlagen aufweist, wird vor Ort durch das vom Direktorium gebildete Prüfungsteam geprüft. Bewerbungen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung als kompetenzmäßig geeignet befunden werden, werden innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen an das Ministerium übermittelt. Wenn das Ministerium dies für angemessen hält, wird der Gesundheitseinrichtung ein in Rider-4/A enthaltenes internationales Genehmigungszertifikat für Gesundheitstourismus und eine zwischengeschaltete Institution in Rider-4/B ausgestellt.

Dritter Teil

Touristische Gesundheit

Dienstleistungen im Rahmen der touristischen Gesundheit

Artikel 9 – (1) Ausländer, die sich für einen bestimmten Zeitraum zu Tagungs-, Kongress-, Handels- oder Tourismuszwecken in unserem Land aufhalten, können im Falle von Krankheiten und Notfällen, die sich während des Aufenthalts entwickeln, die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen, die in öffentlichen, universitären oder privaten Gesundheitseinrichtungen angeboten werden ihren Aufenthalt in unserem Land.

(2) Medizinische Notfalldienste und Notfallpatientenverlegungen werden gegen Entgelt angeboten. Bürger der Republik Türkei, die im Ausland leben und keine Sozialversicherung haben, werden jedoch 112 medizinische Notfalldienste kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Einnahmen aus dem von der öffentlichen Hand erbrachten Rettungsdienst und aus dem Notfallkrankentransport werden in den Umlauffonds der Direktion investiert, die dem Patienten zuerst hilft.

(3) Es ist verpflichtend, ausländische Patientinnen und Patienten, die sich an die Gesundheitseinrichtung wenden, um medizinische Notfallleistungen zu erhalten und die erforderlichen medizinischen Eingriffe unbedingt und unverzüglich vorzunehmen. Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Servicegebühr werden durchgeführt, nachdem die Notfallmaßnahmen und Wartungsarbeiten durchgeführt wurden.

(4) Die Kosten der infolge von Verkehrsunfällen zu erbringenden Gesundheitsleistungen werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit türkischer und ausländischer Staatsangehöriger und davon, ob sie sozialversichert sind oder nicht, gemäß den einschlägigen Gesetzen von der Sozialversicherungsanstalt erhoben. Bei Verkehrsunfällen kann das Behandlungshonorar nicht von der Person selbst verlangt werden. Wenn die Person, die aufgrund eines Verkehrsunfalls medizinische Notversorgung erhält, eine optionale zusätzliche Reiseversicherung hat, wird diese Versicherung in Rechnung gestellt und die Zahlung im Rahmen der Police eingezogen.

Vierter Teil

Information und Werbung mit Preisen und Rechnungstransaktionen

Preisgestaltung

Artikel 10 – (1) Die Kosten der im Rahmen dieser Verordnung anzubietenden Gesundheitsdienste im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus werden vom Ministerium nach Stellungnahme von SATURK festgelegt.

(2) Internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, die Verfahren und Grundsätze einzuhalten, die in dem vom Ministerium festgelegten Preistarif für Gesundheitstourismus festgelegt sind.

Rechnungsstellung und einzureichende Unterlagen

Artikel 11 – (1) Gemäß der einschlägigen Gesetzgebung ist es obligatorisch, eine Kaufquittung oder Rechnung für diejenigen auszustellen, die Dienstleistungen im Rahmen des Gesundheitstourismus von Gesundheitseinrichtungen des internationalen Gesundheitstourismus erhalten. Ein Dokument mit der detaillierten Aufschlüsselung der für den Patienten erbrachten Gesundheitsleistung und den Einheitspreisen wird im Anhang des Kaufbelegs oder der Rechnung erstellt. Darüber hinaus sind auf Verlangen des Leistungsempfängers folgende Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

a) durch die internationale Gesundheitstourismuseinrichtung;

1) Eine Liste, die die Art und Menge der Medikamente und Verbrauchsmaterialien zeigt, die in der internationalen Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung verwendet und dem Patienten entnommen wurden.

2) Laboruntersuchungs- und Analyseergebnisse und Röntgenfilme, die in der Gesundheitseinrichtung oder außerhalb angefertigt und vom Patienten bezahlt werden, sofern die Originale der forensischen Fälle nicht vorgelegt werden.

3) Rezepte für extern gekaufte Medikamente und Materialien.

b) durch die internationale vermittelnde Institution für Gesundheitstourismus;

1) Eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebühren, die für Dienstleistungen wie Unterkunft, Transport und Transfer, Übersetzung und Beratung für den internationalen Gesundheitstouristen, die Begleitperson und andere Angehörige verlangt werden.

Informationen und Werbung

Artikel 12 – (1) Informationen und Werbung dürfen von Gesundheitseinrichtungen und vermittelnden Institutionen, die nicht im Rahmen dieser Verordnung über den internationalen Gesundheitstourismus zugelassen sind, nicht durchgeführt werden.

(2) Werbemaßnahmen im Rahmen des internationalen Gesundheitstourismus sind wie folgt durchzuführen:

a) Werbung in türkischer Sprache darf nicht so erfolgen, dass eine Nachfrage innerhalb der Grenzen der Türkei entsteht. Promotionen können in den Sprachen der zu promotenden Länder und/oder in Englisch erfolgen.
b) Informationen über die im Rahmen des Gesundheitstourismus zu erbringenden Leistungen und detaillierte Beförderungsinformationen werden auf den Webseiten der Internationalen Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung und der Internationalen Gesundheitstourismus-Vermittlungsinstitutionen unter Angabe des letzten Aktualisierungsdatums veröffentlicht.
c) Angaben über Gesundheitsleistungen, die nicht zugelassen und nicht in der Konzession und Tätigkeitserlaubnis der Gesundheitseinrichtung eingetragen sind, Angaben, die gegen berufs- und standesrechtliche Regeln verstoßen, die falsch, irreführend sind und eine Nachfrage bei inländischen Bürgern erzeugen, können nicht aufgenommen werden bei Werbeaktionen.

ç) Gesundheitsbezogene Informationen auf der Website und anderen Werbeinstrumenten und -geräten werden von gesetzlich autorisierten medizinischen Fachkräften erstellt, die über Kenntnisse und Erfahrung auf ihrem Gebiet verfügen.

d) bei Werbeaktionen; Geschichten von Patienten, die eine Behandlung erhalten, können aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass die Privatsphäre der Patienten respektiert wird, die Patientenrechte respektiert werden und die diesbezügliche Zustimmung des Patienten dokumentiert wird.
e) Medizinische Verfahren und Praktiken, die in unserem Land gemäß der geltenden Gesetzgebung verboten oder nicht angewendet werden dürfen, können nicht in Werbeaktionen aufgenommen werden.

Fünfter Teil

Sonstiges und Schlussbestimmungen

Ausbildung

Artikel 13 – (1) Zertifizierung und Berufsausbildung im Bereich des internationalen Gesundheitstourismus werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium und dem Hochschulrat durchgeführt.

Prüfung

Artikel 14 – (1) Internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung und internationale Gesundheitstourismus-Vermittlungseinrichtung werden von der Direktion mindestens einmal jährlich auf Einhaltung dieser Verordnung überprüft, ausgenommen Beschwerden oder Untersuchungen. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung werden bei Audits die Kompetenzkriterien und das Sanktionsformular im Reiter der Verordnung verwendet.

(2) Das notwendige Registrierungs- und Benachrichtigungssystem wird vom Ministerium für die Bewertung von Beschwerden über Streitigkeiten eingerichtet, die bei der Ausübung des internationalen Gesundheitstourismus und der touristischen Gesundheit auftreten können. Über das Beschwerdeverfahren werden Ausländer vor der Erbringung von Gesundheitsleistungen durch die internationale Gesundheitstourismus-Gesundheitseinrichtung informiert.

(3) Die Gesundheitseinrichtung und ihre vermittelnde Einrichtung, deren gesundheitstouristische Aktivitäten eingestellt werden, weil sie die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätze nicht einhalten, werden vom Ministerium dem Wirtschaftsministerium mitgeteilt.

Sanktionen

Artikel 15 – (1) Für diejenigen, die die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätze nicht einhalten, werden die Verwaltungssanktionen in Rider-5 und Rider-6 und anderen gesetzlichen Bestimmungen angewendet.

Aktueller Status derjenigen, die internationale Gesundheitstourismusaktivitäten durchführen

Vorübergehender Artikel 1 – (1) Gesundheitseinrichtungen und vermittelnde Institutionen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung internationale Gesundheitstourismusaktivitäten durchführen, müssen die Kompetenzkriterien dieser Verordnung erfüllen und innerhalb von 1 (eins) eine Genehmigungsbescheinigung des Ministeriums einholen ) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens. Diejenigen, die am Ende des Zeitraums kein internationales Zulassungszertifikat für Gesundheitstourismus erhalten haben, werden von ihren Aktivitäten im Rahmen dieser Verordnung suspendiert.

Gewalt

Artikel 16 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

Artikel 17 – (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Gesundheitsminister ausgeführt

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  • Acardent is an Authorised International Health Provider by Ministry of Health in Turkey.
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